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Allgemeine Reisebedingungen der BVB-Touristik / FREIZEITREISEN KG

In diesem Katalog werden Reisen des Veranstalters Freizeitreisen KG (BVB-Touristik) angeboten. Die folgenden Reisebedingungen gelten für die Buchung einer Reise aus diesem Programm dieses Veranstalters. Soweit Reisen anderer Veranstalter - dies ist jeweils bei der Ausschreibung oder/und der Reisebestätigung genannt - vermittelt werden, gelten die Reisebedingungen des anderen Veranstalters, die entweder vorab angefordert oder im Internet bei dem betreffenden Reiseveranstalter abgerufen werden können, sofern sie nicht bei der Buchung übersandt werden.
Für derartig vermittelte Reisen haftet die FreizeitreisenKG nicht als Reiseveranstalter.

1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Mit der Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmeldenden auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Reiseteilnehmer, für deren vertragliche Verpflichtung der Anmeldende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Reiseanmeldung und Annahmeerklärung bedürfen keiner Form. Der Reisende erhält von dem Reiseveranstalter mit Annahme oder unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Reisebestätigung in Schrift- oder Textform. (Ist die Anmeldung über ein Reisebüro erfolgt, erhält dieses die Reisebestätigung und ist verpflichtet, sie unverzüglich an den Reisenden weiterzuleiten.) Erfolgt die Buchung weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn, entfällt die Verpflichtung einer schriftlichen Reisebestätigung.
1.2. Weicht die Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das der Reiseveranstalter auf die Dauer von 2 Wochen gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende die Annahme ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten, z. B. durch Zahlung des Reisepreises, erklärt.
1.3. Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr richten sich nach den Erläuterungen auf unserer Internetseite und den dort abrufbaren Reisebedingungen.
1.4. Bei Reiseanmeldungen über Internet bietet der Reisende dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrags durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ verbindlich an. Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (nur Eingangsbestätigung, keine Annahme).
Die Annahme erfolgt durch die Reisebestätigung innerhalb von 3 Tagen. Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf der Internetseite maßgeblich.

2. Bezahlung
2.1. Zahlungen auf den Reisepreis dürfen vom Reiseveranstalter nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines nach § 651k BGB verlangt oder entgegengenommen werden. Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis € 500,- nicht übersteigt.
2.2. Bei Abschluss des Reisevertrages ist eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zu leisten; Eintrittskarten für Konzerte und sonstige Events zusätzlich in voller Höhe des Kartenpreises. Der restliche Reisepreis ist bis 21 Tage (bei Tagesfahrten 14 Tage) vor Reiseantritt Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen, zu zahlen. Für Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl ist der Restbetrag zu zahlen, wenn der Veranstalter nicht mehr nach Ziff. 6. (s.u.) zurücktreten kann. Bei kurzfristiger Buchung ab 21 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/ oder vorgesehen, sofort fällig. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 7.2 zu belasten.
2.3. Rücktritts-, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sowie verauslagte Beträge sind sofort fällig.

3. Leistungen
3.1. Der Inhalt des Reisevertrages wird ausschließlich durch die Beschreibungen, Abbildungen und Preisangaben in dem für den Reisezeitraum gültigen Prospekt und/oder einer sonstigen Reiseausschreibung des Reiseveranstalters bestimmt. Abänderungen und Nebenabreden, die von den Reisebedingungen oder Leistungsbeschreibungen des Angebotes abweichen, bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch den Reiseveranstalter. Reisebüros sind nicht berechtigt, vom Leistungs- und Preisangebot des Reiseveranstalters abweichende Zusicherungen zu geben.
3.2. Sofern bei den Angebotsbeschreibungen nichts anderes vermerkt ist, schließen die Angebotspreise, die jeweils pro Person gelten, folgende Leistungen ein:
- Beförderung gemäß Reisebeschreibung einschließlich Gepäckbeförderung
(auf 20 kg Freigepäck begrenzt, sollte jedoch ein Beförderer eine geringere  Freigepäckmenge vorgeben, gilt diese)
- Bei Flugreisen Beförderung mit der in der Ausschreibung angegebenen Fluggesellschaft - Unterkunft in Hotels, Gasthäusern, Pensionen oder Privatquartieren entsprechend der Reisebeschreibung
- Verpflegung gemäß gebuchtem Arrangement
- Ortsabgaben, Kurtaxen, örtliche Steuern nur, soweit dies ausdrücklich in der Reisebeschreibung angegeben wird
- Reiseleitung (mit Ausnahme fakultativ angebotener örtlicher Führer), soweit dies ausdrücklich in der Reisebeschreibung angegeben wird.
Nicht im Reisepreis enthalten - sofern nicht ausdrücklich bei der Reisebeschreibung anders angegeben - sind die im Rahmen der angebotenen Besichtigungen anfallenden Eintrittsgelder sowie die Fahrgelder für Boots- und Bergbahnfahrten und alle Fahrten mit öffentlichen Nahverkehrsmitteln sowie die landesüblichen Trinkgelder. Für medizinische und physiotherapeutische Leistungen ist Freizeitreisen lediglich Vermittler. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den  Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) sind wir nicht Veranstalter, sondern lediglich Vermittler i.S. des § 651v BGB. Als Vermittler haften wir insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich von uns zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Unsere vertragliche Haftung als Vermittler ist ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Für Leistungen, die erst nach Beginn der  Erbringung einer Pauschalreiseleistung vom Reisenden z.B. am Urlaubsziel ausgewählt werden, ist das vorgenannte ebenfalls maßgeblich. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft zu nennen, die wahrscheinlich den
Flug durchführen wird. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
3.3. Die Saisonzeiten richten sich nach dem Turnus des Reiseprogramms des Reiseveranstalters und stimmen nicht immer mit örtlichen Verhältnissen überein. Es gelten jedoch ausschließlich die in der Ausschreibung und im Preisteil des Katalogs genannten Termine und Saisonzeiten des jeweiligen Zielgebietes.
3.4. Der Reiseveranstalter behält sich eine Anpassung der ausgeschriebenen Preise vor. Er kann Preiserhöhungen bis 8% des Reisepreises nur bei Vorliegen der Gründe für die Erhöhung aus sich nach Vertragsschluß ergebenden erhöhten Beförderungskosten (Treibstoff, andere Energieträger), oder erhöhten Steuern und sonstigen Abgaben (Touristenabgaben, Hafen - oder Flughafengebühren), oder geänderter für die Pauschalreise geltender Wechselkurse vornehmen. Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten Reisepreises ( Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person umgerechnet und anteilig erhöht .Unterrichtet der Reiseveranstalter den Reisenden nicht klar und verständlich durch E-Mail, Fax, SMS, in Papierform etc. über die
Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung bis spätestens 20 Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam. Sie ist ferner nicht wirksam, wenn sie innerhalb der Frist von 4 Monaten nach Vertragsschluß ( §§ 309 Nr.1 BGB) erklärt wird. Eine weitere Voraussetzung der Wirksamkeit der Preiserhöhung ist, daß der Reiseveranstalter dem Reisenden vor Abschluß des Pauschalreisevertrages das erforderliche Formblatt ( Ziff.4.2 ) ausgehändigt hat, aus dem sich auch die  Informationen ergeben, unter welchen Voraussetzungen eine Preisanpassung vorgenommen werden darf ( Art.250 § 10 EGBGB ).
3.5. Übersteigt die nach Ziff. 3.4 vorbehaltene Preiserhöhung 8% des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einseitig, sondern nur unter den  Voraussetzungen des§ 651 g BGB vornehmen. Er kann dem Reisenden insofern eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, daß der Reisende sie innerhalb der vom Veranstalter bestimmten

4. Leistungen und Pflichten
4.1. Der Veranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbeschreibung sowie der Preise. Er darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.
4.2. Der Veranstalter hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen).
4.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben des Veranstalters nach Ziff. 4.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss
enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen.
4.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z.B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der Veranstalter Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen.
4.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 5. und Ziff. 6.).
4.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 5. sowie Ziff. 6. geregelt.
Wir behalten uns vor, die Preise an etwaige Diesel- und andere Preiserhöhungen anzupassen.

5. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen
5.1. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch den Veranstalter sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie der Veranstalter gegenüber dem Reisenden z.B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform klar, verständlich und in hervorgehobener Weise vor Reisebeginn erklärt. Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln bleiben hiervon unberührt.
5.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reisebeginn zulässig, über die der Veranstalter ausdrücklich z.B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform zu unterrichten hat. Der Reisende kann zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist des Veranstalters annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das Angebot
des Veranstalters als angenommen. Im Übrigen ist §651g Abs. 3 BGB anzuwenden.
5.3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, so hat der Reisende Anspruch auf Minderung (§ 651m Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für den Veranstalter geringere Kosten, so ist dem Reisendendie Differenz zu erstatten (§ 651m Abs. 2 BGB).

6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
6.1. Der Reiseveranstalter kann den Vertrag nach Reisebeginn ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Beendigung des Vertrages begründet ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er Anspruch auf den Gesamtpreis, muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie
diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung erlangt, einschließlich etwaiger von den Leistungsträgern gutgeschriebener Beträge.
6.2. Der Veranstalter hat den Reisenden vor Reiseanmeldung und in der Reisebestätigung über Mindestteilnehmerzahl und Frist zu informieren. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben. Ist diese Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und will der Veranstalter zurücktreten, hat der Veranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen 20 Tage, bei einer Reisedauer von zwei bis höchstens sechs Tagen 7 Tage und bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen 48 Stunden – jeweils vor Reisebeginn. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Veranstalter ist infolge des Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat die Rückerstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten.

7. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung, Ersatzperson, Stornokosten
7.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgebend ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
7.2. Tritt der Reisende aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen, vom Reisevertrag zurück, kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung nach Maßgabe folgender pauschaler Stornokosten je angemeldetem Teilnehmer verlangen:
Bei Rücktritt bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 20%
bis zum 15. Tag 40% bis zum 7. Tag 50%
bis 2 Tage 60%
ab 1 Tag vor Reisebeginn und bei Nichterscheinen 90% des Reisepreises.
Bei Flugreisen & Kreuzfahrten gilt folgende Staffel:
Bei Rücktritt bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 25%
bis zum 15. Tag 50% bis zum 7. Tag 80%
bis zum 01. Tag und bei Nichterscheinen 90% des Reisepreises.
Beim Programm „Kur & Wellness“ gilt folgende Staffel:
Bei Rücktritt bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 20%
bis zum 15. Tag 50% bis zum 7. Tag 60%
bis zum 01. Tag und bei Nichterscheinen 90% des Reisepreises.
Abweichend davon gilt bei den u.g. Reisen:
Bei Reisen mit den Schiffen der PLANTOURS Kreuzfahrten
Bei Rücktritt bis zum 90. Tag vor Reisebeginn 10%
bis zum 30. Tag 20% bis zum 22. Tag 30%
bis zum 15. Tag 50% ab dem 14. Tag 80%
am Reisetag oder bei Nichterscheinen 95% des Reisepreises.
Bei Reisen mit den Schiffen von nicko cruises
Bei Rücktritt bis zum 120. Tag vor Reisebeginn 10%
bis zum 60. Tag 20% bis zum 30. Tag 40%
bis zum 15. Tag 60% bis einen Tag 80%
am Reisetag oder bei Nichterscheinen 90% des Reisepreises.
Bei Reisen mit den A-ROSA-Schiffen
Bei Rücktritt bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 25%
bis zum 25. Tag 40% bis zum 18. Tag 50%
bis zum 11. Tag 60% bis zum 4. Tag 80%
ab dem 3. Tag und bei Nichterscheinen 90% des Reisepreises.
Bei Reisen mit den Schiffen der Anton Götten GmbH
Bei Rücktritt bis zum 91. Tag vor Reisebeginn 10%
bis zum 45. Tag 30% bis zum 30. Tag 40%
bis zum 22. Tag 60% bis zum 15. Tag 70%
bis zum 8. Tag 80% bis zum 1. Tag 90%
am Reisetag oder bei Nichterscheinen 95% des Reisepreises.
Bei Reisen mit den Schiffen von SE-Tours:
Bei Rücktritt bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 20%
ab dem 29. Tag 50% ab dem 21. Tag 75%
ab 1 Tag und bei Nichterscheinen 90% des Reisepreises.
Eintrittskarten/Visagebühren werden in jedem Falle mit 100% berechnet.
Dem Reisenden ist der Nachweis gestattet, dass dem Reiseveranstalter ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist.
7.3. Der Reiseveranstalter kann abweichend von den vorstehenden Pauschalbeträgen im Einzelfall eine höhere Entschädigung fordern, die dem Reisenden im einzelnen konkret zu beziffern und zu belegen ist.
7.4. Umbuchungswünsche des Reisenden hinsichtlich Reisetermin, Unterkunft, Reiseziel und Abflughafen auf ein gleichwertiges Angebot werden bis einschließlich des 36. Tages vor Reisebeginn, sofern sie durchführbar sind, gegen ein Bearbeitungsentgelt von € 15,- pro Person berücksichtigt. Spätere Umbuchungswünsche des Reisenden können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß den unter 7.2. genannten Rücktrittsbedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung erfolgen. Umbuchung von Flugreisen und Kreuzfahrten sind unabhängig vom Zeitpunkt der Erklärung des Umbuchungswunsches ebenfalls nur bei Rücktritt vom Reisevertrag gemäß den unter 7.2. genannten Rücktrittsbedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung möglich.
7.5. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn in Papierform, durch E-Mail, Fax, SMS etc. erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind. Der Veranstalter hat dem Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

8. Rücktritt des Veranstalters bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen
8.1. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt.
8.2. Durch den Rücktritt nach Ziff. 8.1. verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten.

9. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende Reiseleistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der  eiseveranstalter wird sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen, es sei denn, dass es sich nur um unerhebliche Leistungen handelt.

10. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden
10.1. Mängelanzeige durch den Reisenden
Der Reisende hat dem Veranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Wenn der Veranstalter wegen der schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende keine Minderung nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach §651n BGB verlangen.
10.2. Adressat der Mängelanzeige
Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreter des Veranstalters nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle Verbindung möglich ist, direkt beim Veranstalter oder der in der Reisebestätigung angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen (E-Mail, Fax, Telefonnummern ergeben sich aus der Reisebestätigung).
10.3. Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe
Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Der Veranstalter hat darauf den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist die Reiseleitung. Im Übrigen gilt Ziff. 10.2. (s.o.). Wenn der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist.
Der Veranstalter kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren und seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB).
10.4. Minderung
Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der Reisepreis. Auf Ziff. 10.1. (siehe oben) wird verwiesen.
10.5. Kündigung
Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist kündigen. Verweigert der Veranstalter die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB.
10.6. Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei Schadensersatzpflicht hat der Veranstalter den Schadensersatz unverzüglich zu leisten.
10.7. Anrechnung von Entschädigungen
Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen den Veranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat.

11. Haftungsbeschränkung
11.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für reisevertragliche Ansprüche wegen Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden nur wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2. Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen oder nach der EG-Verordnung 261/2004 bleiben von der Beschränkung unberührt.
11.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die außerhalb der Pauschalreise als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge u.a.) und die in der allgemeinen oder konkreten Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind.
11.4. Der Reiseveranstalter kann sich auf eine Haftungsbeschränkung oder einen Haftungsausschluss berufen, der für einen Leistungsträger aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften gegenüber Schadensersatzansprüchen gilt.
11.5. Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des  Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und dem Montrealer Übereinkommen. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck.

12. Sonstige Mitwirkungspflichten des Reisenden
12.1. Die angegebene späteste zulässige Zeit für den Abfertigungsschluss am Schalter des Flughafens ist unbedingt einzuhalten, da anderenfalls der Anspruch auf Beförderung erlischt.
12.2. Schäden am Reisegepäck müssen zur Wahrung von Ansprüchen sofort bei Feststellung dem Beförderungsunternehmen (Fluggesellschaft, Busunternehmen, Schiffsführung) angezeigt werden. Liegt Diebstahl oder Beraubung vor, ist umgehend Anzeige beim nächsten Polizeirevier zu erstatten und darüber eine  Bestätigung zu verlangen. Kommt der Reisende diesen Verpflichtungen nicht nach, entfallen etwaige Ansprüche.

13. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
13.1. Der Veranstalter unterrichtet den Reisenden vor der Reiseanmeldung über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Be-stimmungslands (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).
13.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff.
13.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen und die erforderlichen Reiseunterlagen mitzuführen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Reiseunterlagen bzw. Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
13.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z.B. ungültiges Visum, fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 7. (Rücktritt) entsprechend.

14. Verjährung – Geltendmachung
14.1. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber dem Veranstalter oder dem Reisevermittler, der die Buchung vorgenommen hat, geltend zu machen.
14.2. Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körperschäden – nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minde-rung, Schadensersatz) verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

15 Verbraucherstreitbeilegung
15.1. Die Freizeitreisen KG nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

16. Versicherungen
16.1. Es wird empfohlen, bereits mit der Buchung eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung abzuschließen. Der Reisende hat die Möglichkeit, über den  Reiseveranstalter auch weitere Versicherungen für die Reise wie Reiseabbruch-, Reisekranken-, Reisehaftpflicht-, Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung abzuschließen.
16.2. Sämtliche Ansprüche aus derartigen Versicherungen sind vom Reisenden unmittelbar bei dem jeweiligen Versicherer geltend zu machen.

17. Sonderbestimmungen
17.1. Tiere sind von der Beförderung ausgeschlossen.
17.2. Alle Busreisen beginnen zu den jeweils genannten Zeiten vom Omnibusbahnhof am Funkturm mit Zubringerdienst von den in der jeweiligen Reisebeschreibung genannten Abfahrtsstellen.
17.3. Entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens informiert der Reiseveranstalter den Reisenden bei der Buchung wie folgt über die Fluggesellschaft(en), die im Rahmen der gebuchten Reise die Beförderung leisten:
a) In der Katalogausschreibung ist bei der jeweiligen Reise die für die Flugbeförderung eingesetzte Fluggesellschaft angegeben.
b) Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, ist der Veranstalter dazu verpflichtet, den Kunden darüber zu unterrichten, welche Fluggesellschaft voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die durchführende Fluggesellschaft feststeht, wird der Reisende vom Veranstalter darüber unverzüglich informiert.
c) Wechselt die im Katalog genannte oder die dem Reisenden später benannte Fluggesellschaft in zulässiger Weise, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Reisenden darüber unverzüglich zu informieren.
d) Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die Rechte und Ansprüche des Reisenden nach der eingangs bezeichneten EU-Verordnung, aus sonstigen anwendbaren Vorschriften und vertraglichen Vereinbarungen unberührt.
e) Die entsprechend der EU-Verordnung erstellte Liste über Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedsstaaten untersagt ist („Black List“), ist auf der Internetseite des Reiseveranstalters abrufbar und in den Geschäftsräumen der Veranstalter einzusehen.
f) Unsere Reisen sind im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität nicht geeignet. Gerne beraten wir Sie, ob die jeweilige Reise Ihren individuellen Bedürfnissen entspricht. Anfragen senden Sie bitte an service@bvb-touristik.de oder Sie rufen uns unter 030-683890 an.

18. Schlussbestimmungen
18.1. Alle Angaben in diesem Katalog entsprechen dem
Stand der Drucklegung August 2022.
18.2. Alle auf Personen bezogene Daten, die dem Reiseveranstalter zur Verfügung gestellt werden, sind gemäß Bundesdatenschutzgesetz gegen missbräuchliche Verwendung geschützt.
18.3. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Reisevertrages nicht berührt.
Reiseveranstalter:
Freizeitreisen KG -
ein Unternehmen der BVB.net-Touristikgruppe
Bayerisches Reisebüro - Rietdorf - A.K. Weinrich -
Naturfreunde Reisen GmbH & Co
Grenzallee 15, 12057 Berlin
Tel.: 030 683 89 0
Fax: 030 683 89 200
E-Mail info@bvb-touristik.de
Kontaktadresse für Beistand und Mängelanzeige:
wie Reiseveranstalter
Reisevermittler:
wie Reiseveranstalter
Kundengeldabsicherer:
tourVERS Touristik-Versicherungs-Service GmbH
Borsteler Chaussee 51, 22453 Hamburg
Tel.: 040-244 288 0
E-Mail: service@tourvers.de

Letzte Aktualisierung:
Berlin, den 10.06.2024